Satzung der Modell-Eisenbahnfreunde
Mühldorf a. Inn e. V.
§ 1 Name
und Sitz des Vereins
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
§ 3 Zweck und Aufgaben
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der
Verein führt den Namen "Modell-Eisenbahnfreunde Mühldorf a. Inn e.
V." (MEFM).
-
Sitz des Vereins ist Mühldorf a. Inn.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
- Der
Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn unter
der Nr. 282 eingetragen.
-
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben
-
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller derjenigen, die am
Eisenbahnwesen (Modellbahnbau, an der Erhaltung und dem Betrieb
historischer Schienenfahrzeuge) interessiert sind.
- Die
Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf folgende Aufgaben:
-
Durchführung von Fachvorträgen, Studienfahrten und Besichtigungen.
-
Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die
Probleme und Aufgaben des Schienenverkehrs.
-
Beteiligung an der Erörterung aktueller verkehrspolitischer
Fragen.
-
Bau und Betrieb einer Gemeinschaftsanlage.
-
Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau eigener
Fahrzeuge und bei Erstellung eigener Anlagen.
-
Durchführung von Ausstellungen vereins- und mitgliedereigener
Modelle und Anlagen.
-
Erwerb, Erhaltung und Betrieb historischer und wertvoller
Schienenfahrzeuge
-
Sammlung von Unterlagen über das Eisenbahnwesen aus Vergangenheit
und Gegenwart.
-
Aufbau und Unterhaltung einer Fachbibliothek.
-
Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
-
Die
Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein erstrebt keinen Gewinn;
etwaige Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des
Vereins verwendet werden und nicht als Gewinnanteile an die
Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in einer anderen Weise
zugewendet werden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
-
Mitglieder können werden auf schriftlichen Antrag:
-
natürliche Personen
-
juristische Personen
- Die
Mitgliedschaft endet:
-
durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an
den Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum
Quartalsende erfolgen.
-
durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den
Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt,
insbesondere gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt. Über
den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des
Betroffenen der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die
Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.
-
durch den Tod einer natürlichen oder Liquidation einer
juristischen Person.
- Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Recht,
ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim
Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinen Besitz
befindliche Eigentum unverzüglich und in ordnungsmäßigen Zustand dem
Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht
steht ihm nicht zu. Übergezahlte Beiträge werden nicht
zurückerstattet.
§ 5 Beiträge
Der
Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen
Beitragsordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Auf Antrag des Vorstands können einzelne Mitglieder beitragsfrei
gestellt werden oder eine Reduzierung der Beitragshöhe zugestanden
erhalten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
- die
Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- In
jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der
Vorstand.
-
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, deren
Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung länger als
sechs Monate besteht, die nicht mit mehr als drei Monatsbeiträge in
Verzug sind und die nicht in den letzten sechs Monaten beitragsfrei
waren.
- Die
ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-
Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts sowie des
Berichts der Rechnungsprüfer.
-
Entlastung des Vorstands
-
Wahl des Vorstands
-
Wahl der Rechnungsprüfer
-
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, ggf. Freistellung von
Beitragszahlungen oder Reduzierung der Höhe des Beitrags
-
Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds
-
Satzungsänderungen
-
Entscheidungen über die Auflösung des Vereins
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
-
auf Beschluss des Vorstands
-
auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens vier
Mitgliedern. Der Antrag ist dem Vorstand vorzulegen.
-
Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die
Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der
Einberufung waren.
- Die
Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist
von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen
Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens
zwei Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen.
- Die
Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit (ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
- Die
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3
(3/4) Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die
Beschlussfähigkeit ist in diesem Fall nur bei Anwesenheit der Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
-
Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der
Anwesenden (einer der Anwesenden) dies verlangt.
-
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Jedes Mitglied hat das Recht die Einrichtung des Vereins zu
benützen. Es hat das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln,
nach Gebrauch oder Einsichtnahme ordentlich und unbeschädigt wieder
zurückzugeben.
-
Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeitrag zu zahlen, soweit es nicht von der Zahlung des
Beitrags freigestellt ist.
- Für
verlorene, mutwillig oder grob fahrlässig zerstörte Gegenstände des
Vereins oder Gegenstände, die dem Verein zur Verfügung gestellt
wurden oder die einem Mitglied zur Verwahrung, Verwaltung oder
Gebrauch übergeben wurden, ist gemäß Entscheidung des Vorstands
Ersatz oder Wertersatz zu leisten.
-
Werden dem Verein von den Mitgliedern Gegenstände leihweise
überlassen, so hat der Verein bei Verlust oder Beschädigung dieser
Gegenstände dem betroffenen Mitglied Ersatz zu leisten.
§ 9 Der Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus:
-
dem Vorsitzenden
-
dem stellvertretendem Vorsitzenden
-
dem Schriftführer
-
dem Kassenwart
-
bis zu zwei Beisitzer; Diese werden bei Bedarf von der
Mitgliederversammlung gewählt.
- Die
Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben
im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Dem
Vorstand obliegt die Geschäftsführung nach der Geschäftsordnung der
MEFM sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand
entscheidet auch über die Aufnahme und - vorbehaltlich der
Befugnisse der Mitgliederversammlung - den Ausschluss von
Mitgliedern. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen.
- Der
Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom
Vorsitzenden - und bei dessen Verhinderung - vom stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
- Die
Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden - und bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen und
geleitet. Der Vorstand tagt nach Bedarf.
- Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
- Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten - jeder
für sich allein - den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie
sind Vorstand im Sinne § 26 des BGB.
- Zur
Unterstützung des Vorstands können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse
mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über
die Anzahl der Ausschlussmitglieder und deren Berufung entscheidet
der Vorstand.
- Die
Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung
dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins"
stehen.
- Die
Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen
wenn:
-
der Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
-
zweidrittel der Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.
-
Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
-
Sind in dieser Versammlung weniger als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins innerhalb acht Wochen eine neue
Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist
darauf ausdrücklich hinzuweisen.
- Bei
der Auflösung des Vereins sind die gem. § 26 BGB bestellten
Vorstandsmitglieder oder zwei andere Mitglieder des Vereins als
Liquidatoren zu bestellen.
Diese Liquidatoren wickeln die Auflösung des Vereins ab.
- Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
- Bei
Auflösung des Vereins, soll das ganze Vereinsvermögen der Stiftung
Ecksberg zur Verfügung stehen.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die
Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung
vom 26.11.1982 beschlossen, in der Mitgliederversammlung am 24.03.2000
abgeändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.gez.: Wolfgang
Kufer, Vorsitzender
gez.: Wilfried Franke, Schriftführer
Satzung als pdf-Datei
 |