Satzung der Modell-Eisenbahnfreunde Mühldorf a. Inn e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
§ 3 Zweck und Aufgaben
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Modell-Eisenbahnfreunde Mühldorf a. Inn e. V." (MEFM).
  2. Sitz des Vereins ist Mühldorf a. Inn.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn unter der Nr. 282 eingetragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller derjenigen, die am Eisenbahnwesen (Modellbahnbau, an der Erhaltung und dem Betrieb historischer Schienenfahrzeuge) interessiert sind.
  2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf folgende Aufgaben:
    • Durchführung von Fachvorträgen, Studienfahrten und Besichtigungen.
    • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Probleme und Aufgaben des Schienenverkehrs.
    • Beteiligung an der Erörterung aktueller verkehrspolitischer Fragen.
    • Bau und Betrieb einer Gemeinschaftsanlage.
    • Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau eigener Fahrzeuge und bei Erstellung eigener Anlagen.
    • Durchführung von Ausstellungen vereins- und mitgliedereigener Modelle und Anlagen.
    • Erwerb, Erhaltung und Betrieb historischer und wertvoller Schienenfahrzeuge
    • Sammlung von Unterlagen über das Eisenbahnwesen aus Vergangenheit und Gegenwart.
    • Aufbau und Unterhaltung einer Fachbibliothek.
    • Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
  3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden und nicht als Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in einer anderen Weise zugewendet werden.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden auf schriftlichen Antrag:
    • natürliche Personen
    • juristische Personen
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende erfolgen.
    • durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt, insbesondere gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.
    • durch den Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Recht, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinen Besitz befindliche Eigentum unverzüglich und in ordnungsmäßigen Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu. Übergezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Auf Antrag des Vorstands können einzelne Mitglieder beitragsfrei gestellt werden oder eine Reduzierung der Beitragshöhe zugestanden erhalten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
  2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, deren Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung länger als sechs Monate besteht, die nicht mit mehr als drei Monatsbeiträge in Verzug sind und die nicht in den letzten sechs Monaten beitragsfrei waren.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer.
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl der Rechnungsprüfer
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, ggf. Freistellung von Beitragszahlungen oder Reduzierung der Höhe des Beitrags
    • Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds
    • Satzungsänderungen
    • Entscheidungen über die Auflösung des Vereins
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    • auf Beschluss des Vorstands
    • auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens vier Mitgliedern. Der Antrag ist dem Vorstand vorzulegen.
    • Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.
  5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens zwei Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit (ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  7. Die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 (3/4) Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Beschlussfähigkeit ist in diesem Fall nur bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
  8. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der Anwesenden (einer der Anwesenden) dies verlangt.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht die Einrichtung des Vereins zu benützen. Es hat das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln, nach Gebrauch oder Einsichtnahme ordentlich und unbeschädigt wieder zurückzugeben.
  2. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen, soweit es nicht von der Zahlung des Beitrags freigestellt ist.
  3. Für verlorene, mutwillig oder grob fahrlässig zerstörte Gegenstände des Vereins oder Gegenstände, die dem Verein zur Verfügung gestellt wurden oder die einem Mitglied zur Verwahrung, Verwaltung oder Gebrauch übergeben wurden, ist gemäß Entscheidung des Vorstands Ersatz oder Wertersatz zu leisten.
  4. Werden dem Verein von den Mitgliedern Gegenstände leihweise überlassen, so hat der Verein bei Verlust oder Beschädigung dieser Gegenstände dem betroffenen Mitglied Ersatz zu leisten.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretendem Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenwart
    • bis zu zwei Beisitzer; Diese werden bei Bedarf von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung nach der Geschäftsordnung der MEFM sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und - vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung - den Ausschluss von Mitgliedern. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden - und bei dessen Verhinderung - vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  5. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden - und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen und geleitet. Der Vorstand tagt nach Bedarf.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten - jeder für sich allein - den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne § 26 des BGB.
  8. Zur Unterstützung des Vorstands können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschlussmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand.
  9. Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn:
    • der Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    • zweidrittel der Mitglieder des Vereins schriftlich verlangen.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  4. Sind in dieser Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb acht Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
  5. Bei der Auflösung des Vereins sind die gem. § 26 BGB bestellten Vorstandsmitglieder oder zwei andere Mitglieder des Vereins als Liquidatoren zu bestellen.
    Diese Liquidatoren wickeln die Auflösung des Vereins ab.
  6. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  7. Bei Auflösung des Vereins, soll das ganze Vereinsvermögen der Stiftung Ecksberg zur Verfügung stehen.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung vom 26.11.1982 beschlossen, in der Mitgliederversammlung am 24.03.2000 abgeändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

gez.:
Wolfgang Kufer
Vorsitzender
     gez.:
Wilfried Franke
Schriftführer

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